Satzung

Vereinssatzung des Förderkreis Burg Vondern e.V.

verabschiedet auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 11. Oktober 2016

§ 1: Name, Sitz, Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Förderkreis "Burg Vondern e.V." und hat seinen Sitz in 46117 Oberhausen. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts  eingetragen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Vereinszweck ist, die Burg Vondern als kulturhistorisches Denkmal zu erhalten und deren Nutzung durch die Allgemeinheit zu ermöglichen.  Die Nutzung soll insbesondere durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen und Sonderveranstaltungen sowie auf andere vergleichbare Weise erfolgen.

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§ 2: Vereinsmittel und Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um Präsente im Rahmen einer Pflicht- und Anstandsschenkung oder eine Ehrung gem. § 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3: Ehrungen

Der Verein ist berechtigt, sowohl Mitglieder als auch sonstige Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, durch Verleihung eines Abzeichens oder einer Auszeichnung zu ehren. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung eine solche Ehrung vor, die gem. § 11 entscheidet.

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§ 4: Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oberhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und, nach Einwilligung des Finanzamts zu dem vorgesehenen Zweck gem. §1 Abs. 3 zu verwenden hat.

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§ 5: Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen und Vereine jeder Art werden.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, hat die nächste Mitgliederversammlung - auf entsprechenden Antrag des Betroffenen - über die Aufnahme Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist endgültig.

Eine Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Verein schriftlich vorher bis spätestens zum 30. September zugegangen sein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen (z.B. Beitragszahlung) nicht nachkommt. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Nennung des Ausschlussgrundes mitgeteilt werden. Auf Antrag des Ausgeschlossenen ist der Vorstandsbeschluss in der nächsten Mitgliederversammlung zu überprüfen. Diese entscheidet endgültig.

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§ 6: Beitrag, Geschäftsjahr

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

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§ 8: Vorstand, Beirat, Vertretungsbefugnis

Der  geschäftsführende Vorstand,  der  den Verein nach außen vertritt, besteht aus einem / einer Vorsitzenden, einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin, einem Schriftführer / einer Schriftführerin und einem Schatzmeister / einer Schatzmeisterin.

Es kann ein Beirat gewählt werden, der den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützt. Dieser ist nicht in das Vereinsregister einzutragen und soll die Zahl fünf nicht übersteigen. Die Wahl des Vorstands und des Beirats erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre.  Beide bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands und Beirats im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, erfolgt Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.

Gerichtlich und vermögensrechtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, vertreten.

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§ 9: Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr ein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Absendefrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Soweit die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen soll, sind die  Änderungen  bei der Einladung schriftlich mitzuteilen.

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§ 10: Jahreshauptversammlung

Eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt, die mindestens folgende Punkte zu enthalten hat:

  1. Jahresbericht
  2. Jahresrechnung
  3. Bericht der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahlen zum Vorstand (falls erforderlich)
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen
  7. Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand zugelassen werden und diesem mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich vorliegen müssen.
  8. Verschiedenes

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§ 11: Beschlussfassungen

In der Mitgliederversammlung erfolgen Beschlussfassungen durch Handzeichen  - oder auf Antrag geheim - mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder. En-bloc-Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder ist möglich.

Im Vorstand bedürfen Beschlüsse der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch durch Rundfrage herbeiführen.

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§ 12: Protokollführung

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist ein (Ergebnis-)Protokoll anzufertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

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§ 13: Datenschutz

Der Datenschutz wird durch die gesonderte Datenschutzerklärung im Sinne der DSGVO und des BDSG geregelt.

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§ 14: Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen und einen Antrag auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Änderungen des Vereinszwecks sind nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder möglich.

 

Oberhausen, 11. Oktober 2016

Walter Paßgang (Vorsitzender), Hagen Hoffmann (stv. Vorsitzender)

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